"Im Grundsätzlichen nicht wirklich geeinigt" – Gastkommentar von Klaus Zelewitz zum neuen Dienstrecht

Dr. Klaus Zelewitz, ao. Univ. Prof.
Adalbert Stifter-Strasse 1
A-5020 Salzburg/Austria
klaus.zelewitz@sbg.ac.at

 

Kursorische Notizen zur Regierungsvorlage Dienstrecht

 
 

Präambel: Wie sich bereits im Vorfeld mehr und mehr abgezeichnet hat, hat der von Regierungsseite oktroyierte Zeitdruck als Ausdruck mangelnder sozialpartnerschaftlicher Haltung zu zwei Arten von Defiziten geführt:

  • Zum einen hat man sich wohl im Grundsätzlichen nicht wirklich geeinigt.
  • Zum anderen ist kaum glaubhaft, dass in der letzten Phase der Verhandlungen sämtliche "technische" Details der höchst umfassenden Vorlage überhaupt angesprochen, geschweige denn akkordiert worden sind.
  • Zum dritten erstaunt das umfassende Schweigen der Bundessektionsleitung zu diesen Sachverhalten. Es ist auch nicht erkennbar, ob das Verhandlungsergebnis einer erweiterten BSL vorgelegt werden wird: Immerhin hat die Dienststellenversammlung der Universität Innsbruck dieses Ergebnis am 29. Mai " vollinhaltlich, kompromißlos und mit allem Nachdruck abgelehnt".
 

Allgemeines:


1) Dauerrecht:

Eine wirklich durchgängige Karriere konnte nicht erreicht werden: Die Position des Wissenschaftlichen Mitarbeiters riecht nach Sackgasse (und zum Teil nach Aktentaschenträger).
Auch beim Universitätsassistenten (neu) wird sich erst herausstellen, ob dies eine attraktive Position ist: Steuert jemand wirklich eine Professorenposition an, ist er wohl besser beraten, diese Lebensphase in der Privatwirtschaft oder an einer ausländischen Universität zu verbringen.
Der Staff Scientist ist als "Karriere 2. Kategorie" gestaltet und ähnelt in manchem dem Wissenschaftlichen Beamten.
Die Position eines Vertragsprofessors (besonders eines befristeten) wäre in vielen Bereichen nur bei entsprechend guter Bezahlung hinreichend attraktiv. Dafür wird der gesetzliche Rahmen zwar entsprechend erweitert, doch dürften in der Praxis nie finanziellen Mittel fehlen (vgl. unten, 3).



2) Übergangsbestimmungen:

Die Regelungen für die Provisorischen und die Überqualifizierten sind i.g.u.g akzeptabel, die Perspektiven für die übrigen Befristeten sind mäßig (Nun ist auch endgültig nicht mehr einsichtig, warum sie einen gegenüber dem ASVG erhöhten Pensionsbeitrag zu entrichten hatten/haben).
VASS sind den UASS nachgebildet. Die Bestimmungen sind durch verschachtelte Verweisstrukturen für Nicht-Spezialisten allerdings schwer lesbar Freilich sind schon derzeit die Normierungen für VASS eher analog zu jenen für UASS, aber keineswegs ident; Dies kommt vor allem in einer Reihe von Kann-Bestimmungen an zentralen Stellen zum Ausdruck, wo beim UASS Rechtsansprüche formuliert sind. Im Zusammenhang mit den zu erwartenden Belastungen der universitären Personalbudgets (vgl. unten, 3).sind für viele Angehörige dieser Gruppe schlimme Folgen zu befürchten.



3) Budget

Die entsprechend der Regierungsvorlage entstehenden Strukturen erfordern ein gewaltiges Plus an Geld, wenn es nicht zu qualitativen und quantitativen Einbrüchen bei den künftigen Universitätslehrern kommen soll:

  • Arbeitgeberbeiträge ASVG
  • Rücklagen für Abfertigungen
  • (in Relation zu analogen Beamtengehältern) höhere Gehälter
  • Kosten für Befassung von Headhuntern u.ä.
  • Kosten für zusätzliche Evaluierungen und Gutachen


Aus der Vorlage ist in eine entsprechende budgetäre Vorsorge nicht getroffen bzw. ziffernmäßig nicht ausgewiesen. Verbindliche sozialpartnerschaftliche Nebenabmachungen sind nicht bekannt. Dies ist als gravierend einzuschätzen, da es betr. Zusatzbudgetierung dem Vernehmen nach schon um den Verhandlungsabschluss zu unterschiedlichen Positionen zwischen BMFin und BWBWK gekommen sein soll.



4) Vorbereitung der Vollrechtsfähigkeit:
Beim Abschluss der Verhandlungen stellten BM Gehrer und Vorsitzender Neugebauer einvernehmlich fest, dass das jetzt paktierte Dienstrecht eine Vorbereitung der Vollrechtsfähigkeit der Universitäten darstelle (ORF, KURIER).
Die Bundessektion dementierte dies in der Folge halbherzig. Tatsächlich aber wird zweimal in den Erläuterungen (S. 1,Vorblatt, , Problem, Z. 2 und S. 2, Ziel, Z .2) und einmal im Gesetzestext selbst (S. 45, Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001, Abs. 4) auf die Vollrechtsfähigkeit ausdrücklich Bezug genommen.



BDG:

S. 2, Z. 11:
Der Klammerausdruck, der mit seinem Verweis auf das VBG diese Ausnahme für österreichische Vertragsprofessuren einschränkt, dürfte EU-widrig sein.



Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten ...:

S. 41 § 6b Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters:
Nach wie vor ist nicht nachvollziehbar, warum diese Funktion nicht als Arbeits-, sondern als Ausbildungsverhältnis ausgestaltet werden soll.


Darüber hinaus soll jener Teil der Ausbildung, der über die unmittelbar wissenschaftliche bzw. künstlerische (Abs. 4, Z.1) hinausgeht, insgesamt dem Leitprinzip einer "allfällige(n) Verwendung als Universitätslehrer" (Abs. 4, Z.2) unterworfen werden

9. Juni 2001