"Im Grundsätzlichen nicht
wirklich geeinigt" Gastkommentar von Klaus Zelewitz zum neuen
Dienstrecht
Dr. Klaus Zelewitz, ao. Univ. Prof.
Adalbert Stifter-Strasse 1
A-5020 Salzburg/Austria
klaus.zelewitz@sbg.ac.at
Kursorische Notizen zur Regierungsvorlage
Dienstrecht
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Präambel: Wie sich bereits im Vorfeld
mehr und mehr abgezeichnet hat, hat der von Regierungsseite oktroyierte
Zeitdruck als Ausdruck mangelnder sozialpartnerschaftlicher Haltung
zu zwei Arten von Defiziten geführt:
- Zum einen hat man sich wohl im Grundsätzlichen
nicht wirklich geeinigt.
- Zum anderen ist kaum glaubhaft, dass in
der letzten Phase der Verhandlungen sämtliche "technische"
Details der höchst umfassenden Vorlage überhaupt angesprochen,
geschweige denn akkordiert worden sind.
- Zum dritten erstaunt das umfassende Schweigen
der Bundessektionsleitung zu diesen Sachverhalten. Es ist auch
nicht erkennbar, ob das Verhandlungsergebnis einer erweiterten
BSL vorgelegt werden wird: Immerhin hat die Dienststellenversammlung
der Universität Innsbruck dieses Ergebnis am 29. Mai "
vollinhaltlich, kompromißlos und mit allem Nachdruck abgelehnt".
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Allgemeines:
1) Dauerrecht:
Eine wirklich durchgängige Karriere konnte nicht erreicht werden:
Die Position des Wissenschaftlichen Mitarbeiters riecht nach Sackgasse
(und zum Teil nach Aktentaschenträger).
Auch beim Universitätsassistenten (neu) wird sich erst herausstellen,
ob dies eine attraktive Position ist: Steuert jemand wirklich eine Professorenposition
an, ist er wohl besser beraten, diese Lebensphase in der Privatwirtschaft
oder an einer ausländischen Universität zu verbringen.
Der Staff Scientist ist als "Karriere 2. Kategorie" gestaltet
und ähnelt in manchem dem Wissenschaftlichen Beamten.
Die Position eines Vertragsprofessors (besonders eines befristeten) wäre
in vielen Bereichen nur bei entsprechend guter Bezahlung hinreichend attraktiv.
Dafür wird der gesetzliche Rahmen zwar entsprechend erweitert, doch
dürften in der Praxis nie finanziellen Mittel fehlen (vgl. unten,
3).
2) Übergangsbestimmungen:
Die Regelungen für die Provisorischen und die Überqualifizierten
sind i.g.u.g akzeptabel, die Perspektiven für die übrigen Befristeten
sind mäßig (Nun ist auch endgültig nicht mehr einsichtig,
warum sie einen gegenüber dem ASVG erhöhten Pensionsbeitrag
zu entrichten hatten/haben).
VASS sind den UASS nachgebildet. Die Bestimmungen sind durch verschachtelte
Verweisstrukturen für Nicht-Spezialisten allerdings schwer lesbar
Freilich sind schon derzeit die Normierungen für VASS eher analog
zu jenen für UASS, aber keineswegs ident; Dies kommt vor allem in
einer Reihe von Kann-Bestimmungen an zentralen Stellen zum Ausdruck, wo
beim UASS Rechtsansprüche formuliert sind. Im Zusammenhang mit den
zu erwartenden Belastungen der universitären Personalbudgets (vgl.
unten, 3).sind für viele Angehörige dieser Gruppe schlimme Folgen
zu befürchten.
3) Budget
Die entsprechend der Regierungsvorlage entstehenden Strukturen erfordern
ein gewaltiges Plus an Geld, wenn es nicht zu qualitativen und quantitativen
Einbrüchen bei den künftigen Universitätslehrern kommen
soll:
- Arbeitgeberbeiträge ASVG
- Rücklagen für Abfertigungen
- (in Relation zu analogen Beamtengehältern)
höhere Gehälter
- Kosten für Befassung von Headhuntern
u.ä.
- Kosten für zusätzliche Evaluierungen
und Gutachen
Aus der Vorlage ist in eine entsprechende budgetäre Vorsorge nicht
getroffen bzw. ziffernmäßig nicht ausgewiesen. Verbindliche
sozialpartnerschaftliche Nebenabmachungen sind nicht bekannt. Dies ist
als gravierend einzuschätzen, da es betr. Zusatzbudgetierung dem
Vernehmen nach schon um den Verhandlungsabschluss zu unterschiedlichen
Positionen zwischen BMFin und BWBWK gekommen sein soll.
4) Vorbereitung der Vollrechtsfähigkeit:
Beim Abschluss der Verhandlungen stellten BM Gehrer und Vorsitzender Neugebauer
einvernehmlich fest, dass das jetzt paktierte Dienstrecht eine Vorbereitung
der Vollrechtsfähigkeit der Universitäten darstelle (ORF, KURIER).
Die Bundessektion dementierte dies in der Folge halbherzig. Tatsächlich
aber wird zweimal in den Erläuterungen (S. 1,Vorblatt, , Problem,
Z. 2 und S. 2, Ziel, Z .2) und einmal im Gesetzestext selbst (S. 45, Änderung
des Bundesfinanzgesetzes 2001, Abs. 4) auf die Vollrechtsfähigkeit
ausdrücklich Bezug genommen.
BDG:
S. 2, Z. 11:
Der Klammerausdruck, der mit seinem Verweis auf das VBG diese Ausnahme
für österreichische Vertragsprofessuren einschränkt, dürfte
EU-widrig sein.
Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen
und künstlerischen Tätigkeiten ...:
S. 41 § 6b Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen)
Mitarbeiters:
Nach wie vor ist nicht nachvollziehbar, warum diese Funktion nicht als
Arbeits-, sondern als Ausbildungsverhältnis ausgestaltet werden soll.
Darüber hinaus soll jener Teil der Ausbildung, der über die
unmittelbar wissenschaftliche bzw. künstlerische (Abs. 4, Z.1) hinausgeht,
insgesamt dem Leitprinzip einer "allfällige(n) Verwendung als
Universitätslehrer" (Abs. 4, Z.2) unterworfen werden
9. Juni 2001
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