Dr. Klaus Zelewitz, ao. Univ. Prof.
Adalbert Stifter-Strasse 1
A-5020 Salzburg/Austria
klaus.zelewitz@sbg.ac.at
Präambel: Wie sich bereits im Vorfeld mehr und mehr
abgezeichnet hat, hat der von Regierungsseite oktroyierte Zeitdruck als Ausdruck
mangelnder sozialpartnerschaftlicher Haltung zu zwei Arten von Defiziten geführt:
Allgemeines:
1) Dauerrecht:
Eine wirklich durchgängige Karriere konnte nicht erreicht werden: Die Position
des Wissenschaftlichen Mitarbeiters riecht nach Sackgasse (und zum Teil nach
Aktentaschenträger).
Auch beim Universitätsassistenten (neu) wird sich erst herausstellen, ob
dies eine attraktive Position ist: Steuert jemand wirklich eine Professorenposition
an, ist er wohl besser beraten, diese Lebensphase in der Privatwirtschaft oder
an einer ausländischen Universität zu verbringen.
Der Staff Scientist ist als "Karriere 2. Kategorie" gestaltet und
ähnelt in manchem dem Wissenschaftlichen Beamten.
Die Position eines Vertragsprofessors (besonders eines befristeten) wäre
in vielen Bereichen nur bei entsprechend guter Bezahlung hinreichend attraktiv.
Dafür wird der gesetzliche Rahmen zwar entsprechend erweitert, doch dürften
in der Praxis nie finanziellen Mittel fehlen (vgl. unten, 3).
2) Übergangsbestimmungen:
Die Regelungen für die Provisorischen und die Überqualifizierten sind
i.g.u.g akzeptabel, die Perspektiven für die übrigen Befristeten sind
mäßig (Nun ist auch endgültig nicht mehr einsichtig, warum sie
einen gegenüber dem ASVG erhöhten Pensionsbeitrag zu entrichten hatten/haben).
VASS sind den UASS nachgebildet. Die Bestimmungen sind durch verschachtelte
Verweisstrukturen für Nicht-Spezialisten allerdings schwer lesbar Freilich
sind schon derzeit die Normierungen für VASS eher analog zu jenen für
UASS, aber keineswegs ident; Dies kommt vor allem in einer Reihe von Kann-Bestimmungen
an zentralen Stellen zum Ausdruck, wo beim UASS Rechtsansprüche formuliert
sind. Im Zusammenhang mit den zu erwartenden Belastungen der universitären
Personalbudgets (vgl. unten, 3).sind für viele Angehörige dieser Gruppe
schlimme Folgen zu befürchten.
3) Budget
Die entsprechend der Regierungsvorlage entstehenden Strukturen erfordern ein
gewaltiges Plus an Geld, wenn es nicht zu qualitativen und quantitativen Einbrüchen
bei den künftigen Universitätslehrern kommen soll:
Aus der Vorlage ist in eine entsprechende budgetäre Vorsorge nicht getroffen
bzw. ziffernmäßig nicht ausgewiesen. Verbindliche sozialpartnerschaftliche
Nebenabmachungen sind nicht bekannt. Dies ist als gravierend einzuschätzen,
da es betr. Zusatzbudgetierung dem Vernehmen nach schon um den Verhandlungsabschluss
zu unterschiedlichen Positionen zwischen BMFin und BWBWK gekommen sein soll.
4) Vorbereitung der Vollrechtsfähigkeit:
Beim Abschluss der Verhandlungen stellten BM Gehrer und Vorsitzender Neugebauer
einvernehmlich fest, dass das jetzt paktierte Dienstrecht eine Vorbereitung
der Vollrechtsfähigkeit der Universitäten darstelle (ORF, KURIER).
Die Bundessektion dementierte dies in der Folge halbherzig. Tatsächlich
aber wird zweimal in den Erläuterungen (S. 1,Vorblatt, , Problem, Z. 2
und S. 2, Ziel, Z .2) und einmal im Gesetzestext selbst (S. 45, Änderung
des Bundesfinanzgesetzes 2001, Abs. 4) auf die Vollrechtsfähigkeit ausdrücklich
Bezug genommen.
BDG:
S. 2, Z. 11:
Der Klammerausdruck, der mit seinem Verweis auf das VBG diese Ausnahme für
österreichische Vertragsprofessuren einschränkt, dürfte EU-widrig
sein.
Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen
und künstlerischen Tätigkeiten ...:
S. 41 § 6b Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters:
Nach wie vor ist nicht nachvollziehbar, warum diese Funktion nicht als Arbeits-,
sondern als Ausbildungsverhältnis ausgestaltet werden soll.
Darüber hinaus soll jener Teil der Ausbildung, der über die unmittelbar
wissenschaftliche bzw. künstlerische (Abs. 4, Z.1) hinausgeht, insgesamt
dem Leitprinzip einer "allfällige(n) Verwendung als Universitätslehrer"
(Abs. 4, Z.2) unterworfen werden
9. Juni 2001