Chaos an den Universitäten
Überlegungen zum Vorrang des Rechtes im Allgemeinen
- Österreich ist ein Rechtsstaat. Robert Walter und Heinz Mayer schreiben in ihrem Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, dass sich der Rechtsstaat durch die "Vorausbestimmtheit der Rechte und Pflichten" vom Polizeistaat unterscheidet.
- Der Rechtsstaat unterscheidet sich vom Willkürstaat dadurch, dass sämtliches Verwaltungshandeln daraufhin überprüfbar ist, ob es mit der Verfassung und mit den Gesetzen übereinstimmt.
- Die gesetzlichen Bestimmungen für die Aufnahme an eine österreichische Universität finden sich im Universitätsgesetz 2002. Bis zum Beschluss des Bundesrates, der Beurkundung durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten daher nur die Bestimmungen der §§ 60 ff UG 2002.
- Auf Basis des geänderten UG 2002 (Beschluss des Nationalrates am 8.7. und des Bundesrates am 21.7.) sind die einzelnen Universitäten berechtigt, Aufnahmebeschränkungen vorzunehmen.
- Das Gesetz ist, was die Art dieser Aufnahmebeschränkungen anlangt, sehr unbestimmt und daher mit einiger Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig. Für die laufenden Verfahren ist das aber unerheblich.
- Auf Basis dieses Gesetzes können die Organe der Universitäten ab Kundmachung diese Zugangsbeschränkungen beschließen. Dafür gibt es klare Verfahrensbestimmungen und Mitbestimmungsregeln. Werden diese nicht eingehalten, ist die Verordnung des Rektorats von Unwirksamkeit bedroht.
- Die neuen Regelungen müssen ordnungsgemäß kundgemacht werden. Solange dies nicht geschieht, gelten jedenfalls jene Aufnahmebestimmungen und Fristen, die nach den Informationen der einzelnen Universitäten über das Aufnahmeverfahren (meist finden sich diese Angaben nur mehr im Internet) bei Beginn des Aufnahmeverfahrens gegolten haben.
- Das heißt konkret, dass die Inskriptionsfristen einschließlich der Nachfrist bis 30.11.2005 nach § 61 Abs.2 UG 2002 jedenfalls gelten und alle Hinweise auf Poststempel etc. keine Bedeutung haben.
- Wenn also jemand bei seinem Bemühen um Zulassung zum Studium mit Hinweis auf eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens o.ä. abgewiesen wird, dann soll sie/er auf ihrem Recht bestehen, am Aufnahmeverfahren teilzunehmen. Man kann die Aufnahmeunterlagen auch eingeschrieben per Post an die Universität schicken.
- Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen über die "Besondere Universitätsreife" weiterhin in Kraft belassen und nicht aufgehoben. Das sind die Bestimmungen, wonach Studierende im Ausstellungsstaat ihres Maturazeugnisses einen Studienplatz nachweisen müssen, um auch in Österreich studieren zu können. Der EuGH hat ausgesprochen, dass diese Bestimmung dem EU Recht widerspricht. Österreich muss daher unverzüglich (d.h. in einem Zeitraum von einem halben bis zu einem Jahr) darauf reagieren und diese Bestimmung aufheben oder durch eine andere ersetzen. Wenn daher ein Rektor der Meinung ist, er kann z.B. deutsche MedizinstudentInnen nach wie vor nur zulassen, wenn sie in Deutschland einen Studienplatz nachweisen, handelt er nicht rechtswidrig. Zwar gilt der Vorrang des EU Rechtes und der österreichische Gesetzgeber wird diese Bestimmung beseitigen oder novellieren müssen. Da er sie aber nicht schon jetzt aufgehoben hat wird man als Rektor auch davon ausgehen können, dass sie nach wie vor gilt.
Erwin Niederwieser
22. 7. 2005
Kommentare
Home Textversion