Ausweitung auf der einen Seite (Beispiel Studienpläne und Verfügbarkeit
über das Budget) Einschränkung auf der anderen Seite (Beispiel Rektorswahl,
Leistungsvereinbarung oder Universitätsrat).
Fazit: Weniger Autonomie als im UOG 1993 und direkter Regierungseinfluss auf
die Universitätsleitung
Das Parlament, die Volksvertretung, gibt alle bisherigen Aufgaben ab: Die Genehmigung der Satzung (Hauptausschuss) an den von der Regierung wesentlich bestimmten Universitätsrat, das Studienrecht großteils an die Senate und die finanzielle Steuerung an Finanz- und Bildungsministerium.
Partizipation, ein unverzichtbares Merkmal erfolgreicher Unternehmen der Zukunft, wird zugunsten eines Managementbegriffs von gestern nahezu völlig aufgegeben. Statt dessen wird nach dem Muster der Sozialversicherungsreform teures aber nicht unbedingt fachkundigeres Know-how zugekauft (Universitätsrat).
Die Rückkehr zur Ordinarien-Universität der Sechzigerjahre ist unverkennbar.
Die ProfessorInnen (nicht die Habilitierten) haben im Senat eine komfortable
Mehrheit, in den Berufungsverfahren haben ausschließlich sie ein gesetzlich
garantiertes Recht auf Stellungnahme.
ABER: Der Rektor bestellt alle LeiterInnen von Organisationseinheiten und stellt
die letzte Entscheidungsinstanz für alle wesentlichen Entscheidungen dar,
die bisher auf der Ebene der Institute oder Fakultäten getroffen werden
konnten. Anklänge an Feudalstrukturen sind unverkennbar.
Die Inhalte der Leistungsvereinbarungen sind nach wie vor nicht hinreichend
im Gesetz bestimmt sondern beinhalten nur einen Katalog von Kriterien aber keine
Zielvorgaben. In den Stellungnahmen zum Diskussionsentwurf wurde dies verschiedentlich
als "nicht verfassungskonform" qualifiziert. Diesen Einwänden
wurde nur unzureichend Rechnung getragen.Weniger ArbeitnehmerInnenrechte als
in Privatbetrieben
In (Privat)unternehmen ist eine stimmberechtigte Teilnahme der ArbeitnehmerInnen-vertretung
im Aufsichtsrat gesetzlich vorgeschrieben. An den staatlichen Unis ist lediglich
die Möglichkeit der Teilnahme an Sitzungen, aber kein Stimmrecht geplant.
20 Prozent mehr für Verwaltung, für Sonderverträge von ProfessorInnen und für teure Mehrfachstrukturen (Kostenrechnung, Studienpläne usw.). Das sind Expertenschätzungen aus der parlamentarischen Universitätsenquete - das Ministerium selbst hat keine Folgekostenberechnung vorgelegt.
Der Verfassungsbruch ist - offenbar auf Druck der FPÖ - evident. Am besten ist dies aus den §§ 138 Abs.4 und 10 ablesbar: Sie beinhalten das Außerkrafttreten von geltendem UOG und UniStG "mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen".
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