SPÖ-VORSCHLÄGE FÜR EIN NEUES UNIVERSITÄTS-DIENSTRECHT:

Derzeitige Sisyphus-Karrieren:

Das UG 2002 macht UniversitätslehrerInnen zu HürdenläuferInnen – nach Ablauf der befristeten Dienstverträge müssen sie zum Start zurück und sich neu bewerben.
Es braucht ein Dienstrecht, das kontinuierliche Laufbahnen ermöglicht und damit international konkurrenzfähig ist. In weiten Bereichen, seien es LektorInnen oder MitarbeiterInnen in Forschungsprojekten, werden Dienstverträge in Werkverträge, freie Dienstverträge – also in atypische und prekäre Arbeitsverhältnisse, umgewandelt.
Der Wechsel von öffentlich-rechtlichen zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen erfordert einen erheblichen finanziellen Mehraufwand, der im Universitätsbudget nicht ausreichend berücksichtigt ist.

SPÖ-Vorschlag:

Ein Rahmendienstrecht (vgl. AngestelltenG) für alle befristeten und unbefristeten Beschäftigungsverhältnisse.
Der Einstieg in die wissenschaftliche Laufbahn kann über befristete Positionen (Lektorate, wissenschaftliche Projekte,...) in und außerhalb der Universität erfolgen. Dies geschieht auf privatrechtlicher Basis und den Universitäten steht frei, anschließend unbefristete Verträge mit normalem Kündigungsrecht abzuschließen. In der eigenständigen Lehre sollten jedenfalls nur Personen eingesetzt werden, die eine Doktoratslaufbahn einschlagen.

Ungefähr der Hälfte des wissenschaftlichen Personals an der jeweiligen Universität soll das Konzept der "Neuen Laufbahn" offen stehen. In dieser wissenschaftliche Laufbahn ersetzen Doktoratsprogramme mit Graduiertenkollegs und DoktorandInnenstellen mittelfristig die Habilitation.

Bei Erlangen des Doktorats kann entweder über Ausschreibung oder durch positive Evaluierung eines/r LektorIn mit 3-jähriger eigenständiger Lehrerfahrung die erste Stufe des "Neue-Laufbahn"-Modells erreicht werden:

• Assistenz ProfessorIn (1)
Nach fünf Jahren und positiver Leistungsüberprüfung wird die zweite Stufe erreicht:
• Junior ProfessorIn (2)
Weitere fünf Jahre später erfolgt die nächste Beurteilung. Fällt diese positiv aus, ist die dritte Stufe erreicht:
•ProfessorIn (3)
Alle drei Stufen sind bei Mitsprachemöglichkeit, Mittel- und Ressourcenzuteilung und wissenschaftlicher Selbständigkeit gleichberechtigt. Der wesentliche Unterschied ist im Arbeitsrecht zu finden. Bei der ersten Ebene "Assistenz ProfessorIn" (1) läuft das Arbeitsverhältnis aus, wenn nach den ersten fünf Jahren negativ beurteilt wird. Ab der Stufe "Junior ProfessorIn" (2) tritt ein erhöhter Kündigungsschutz in Kraft – eine Kündigung ist nur nach zweimaliger negativer Evaluierung möglich, ebenso bei "ProfessorIn" (3).

Ein schöner Seiteneffekt dieses Modells ist der Zusammenbruch der hierarchischen Aufteilung in ordentliche ProfessorInnen und Mittelbau.

Gemeinsames europäisches Pensionssystem:

Österreich soll in der EU dafür eintreten, dass Pensions- und Abfertigungsansprüche von akademischen LehrerInnen in ein gemeinschaftliches System überführt werden. Der berechtigte Wunsch nach Zukunftsvorsorge darf nicht zum Hindernis für internationale Mobilität werden.


(1–3) Bei den Begriffen Assistenz-ProfessorIn / Junior ProfessorIn / ProfessorIn handelt es sich um einen vorläufigen Entwurf, die genaue Bezeichnung wird im neuen SPÖ-Bildungsprogramm festgeschrieben.


SPÖ-Dienstrechtsmodell / "Neue Laufbahn" [pdf]

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