Das UG 2002 macht UniversitätslehrerInnen zu HürdenläuferInnen
nach Ablauf der befristeten Dienstverträge müssen sie zum Start
zurück und sich neu bewerben.
Es braucht ein Dienstrecht, das kontinuierliche Laufbahnen ermöglicht und
damit international konkurrenzfähig ist. In weiten Bereichen, seien es
LektorInnen oder MitarbeiterInnen in Forschungsprojekten, werden Dienstverträge
in Werkverträge, freie Dienstverträge also in atypische und
prekäre Arbeitsverhältnisse, umgewandelt.
Der Wechsel von öffentlich-rechtlichen zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen
erfordert einen erheblichen finanziellen Mehraufwand, der im Universitätsbudget
nicht ausreichend berücksichtigt ist.
Ein Rahmendienstrecht (vgl. AngestelltenG) für alle befristeten und unbefristeten
Beschäftigungsverhältnisse.
Der Einstieg in die wissenschaftliche Laufbahn kann über befristete Positionen
(Lektorate, wissenschaftliche Projekte,...) in und außerhalb der Universität
erfolgen. Dies geschieht auf privatrechtlicher Basis und den Universitäten
steht frei, anschließend unbefristete Verträge mit normalem Kündigungsrecht
abzuschließen. In der eigenständigen Lehre sollten jedenfalls nur
Personen eingesetzt werden, die eine Doktoratslaufbahn einschlagen.
Ungefähr der Hälfte des wissenschaftlichen Personals an der jeweiligen Universität soll das Konzept der "Neuen Laufbahn" offen stehen. In dieser wissenschaftliche Laufbahn ersetzen Doktoratsprogramme mit Graduiertenkollegs und DoktorandInnenstellen mittelfristig die Habilitation.
Bei Erlangen des Doktorats kann entweder über Ausschreibung oder durch
positive Evaluierung eines/r LektorIn mit 3-jähriger eigenständiger
Lehrerfahrung die erste Stufe des "Neue-Laufbahn"-Modells erreicht
werden:
Assistenz ProfessorIn (1)
Nach fünf Jahren und positiver Leistungsüberprüfung wird die
zweite Stufe erreicht:
Junior ProfessorIn (2)
Weitere fünf Jahre später erfolgt die nächste Beurteilung. Fällt
diese positiv aus, ist die dritte Stufe erreicht:
ProfessorIn (3)
Alle drei Stufen sind bei Mitsprachemöglichkeit, Mittel- und Ressourcenzuteilung
und wissenschaftlicher Selbständigkeit gleichberechtigt. Der wesentliche
Unterschied ist im Arbeitsrecht zu finden. Bei der ersten Ebene "Assistenz
ProfessorIn" (1) läuft das Arbeitsverhältnis aus, wenn nach den
ersten fünf Jahren negativ beurteilt wird. Ab der Stufe "Junior ProfessorIn"
(2) tritt ein erhöhter Kündigungsschutz in Kraft eine Kündigung
ist nur nach zweimaliger negativer Evaluierung möglich, ebenso bei "ProfessorIn"
(3).
Ein schöner Seiteneffekt dieses Modells ist der Zusammenbruch der hierarchischen Aufteilung in ordentliche ProfessorInnen und Mittelbau.
Österreich soll in der EU dafür eintreten, dass Pensions- und Abfertigungsansprüche von akademischen LehrerInnen in ein gemeinschaftliches System überführt werden. Der berechtigte Wunsch nach Zukunftsvorsorge darf nicht zum Hindernis für internationale Mobilität werden.
(13) Bei den Begriffen Assistenz-ProfessorIn / Junior ProfessorIn / ProfessorIn handelt es sich um einen vorläufigen Entwurf, die genaue Bezeichnung wird im neuen SPÖ-Bildungsprogramm festgeschrieben.
SPÖ-Dienstrechtsmodell / "Neue Laufbahn" [pdf]
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