Begutachtungsentwurf UNIVERSITÄTSGESETZ 2002
erste Analyse von SPÖ-Wissenschaftssprecher Erwin Niederwieser
Detalliertere Stellungnahme [pdf]
Autonomie Die Ziehharmonika
Ausweitung auf der einen Seite (Beispiel Studienpläne und Verfügbarkeit
über das Budget) Einschränkung auf der anderen Seite (Beispiel
Rektorswahl, Leistungsvereinbarung oder Universitätsrat).
Fazit: Weniger Autonomie als im UOG 1993 und direkter Regierungseinfluss
auf die Universitätsleitung
Hochschulpolitik Vom Parlament zur Regierung
Das Parlament, die Volksvertretung, gibt alle bisherigen Aufgaben ab:
Die Genehmigung der Satzung (Hauptausschuss) an den von der Regierung
wesentlich bestimmten Universitätsrat, das Studienrecht großteils
an die Senate und die finanzielle Steuerung an Finanz- und Bildungsministerium.
Hochschulleitung Management statt Mitbestimmung
Partizipation, ein unverzichtbares Merkmal erfolgreicher Unternehmen
der Zukunft, wird zugunsten eines Managementbegriffs von gestern nahezu
völlig aufgegeben. Statt dessen wird nach dem Muster der Sozialversicherungsreform
teures aber nicht unbedingt fachkundigeres Know-how zugekauft (Universitätsrat).
Die Ordinarien - Mächtig aber letztlich rechtlos
Die Rückkehr zur Ordinarien-Universität der Sechzigerjahre
ist unverkennbar. Die ProfessorInnen (nicht die Habilitierten) haben im
Senat eine komfortable Mehrheit, in den Berufungsverfahren haben ausschließlich
sie ein gesetzlich garantiertes Recht auf Stellungnahme.
ABER: Der Rektor bestellt alle LeiterInnen von Organisationseinheiten
und stellt die letzte Entscheidungsinstanz für alle wesentlichen
Entscheidungen dar, die bisher auf der Ebene der Institute oder Fakultäten
getroffen werden konnten. Anklänge an Feudalstrukturen sind unverkennbar.
Leistungsvereinbarungen Kriterienkatalog aber keine Zielvorgaben
Die Inhalte der Leistungsvereinbarungen sind nach wie vor nicht hinreichend
im Gesetz bestimmt sondern beinhalten nur einen Katalog von Kriterien
aber keine Zielvorgaben. In den Stellungnahmen zum Diskussionsentwurf
wurde dies verschiedentlich als "nicht verfassungskonform" qualifiziert.
Diesen Einwänden wurde nur unzureichend Rechnung getragen.Weniger
ArbeitnehmerInnenrechte als in Privatbetrieben
In (Privat)unternehmen ist eine stimmberechtigte Teilnahme der ArbeitnehmerInnen-vertretung
im Aufsichtsrat gesetzlich vorgeschrieben. An den staatlichen Unis ist
lediglich die Möglichkeit der Teilnahme an Sitzungen, aber kein Stimmrecht
geplant.
Der Preis der Reform
20 Prozent mehr für Verwaltung, für Sonderverträge von
ProfessorInnen und für teure Mehrfachstrukturen (Kostenrechnung,
Studienpläne usw.). Das sind Expertenschätzungen aus der parlamentarischen
Universitätsenquete das Ministerium selbst hat keine Folgekostenberechnung
vorgelegt.
VERFASSUNGSBRUCH
Der Verfassungsbruch ist offenbar auf Druck der FPÖ
evident. Am besten ist dies aus den §§ 138 Abs.4 und 10 ablesbar:
Sie beinhalten das Außerkrafttreten von geltendem UOG und UniStG
"mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen".
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