SPÖ-VORSCHLÄGE
FÜR EIN NEUES UNIVERSITÄTS-DIENSTRECHT:
Derzeitige Sisyphus-Karrieren:
Das UG 2002 macht UniversitätslehrerInnen zu HürdenläuferInnen
nach Ablauf der befristeten Dienstverträge müssen sie
zum Start zurück und sich neu bewerben.
Es braucht ein Dienstrecht, das kontinuierliche Laufbahnen ermöglicht
und damit international konkurrenzfähig ist. In weiten Bereichen,
seien es LektorInnen oder MitarbeiterInnen in Forschungsprojekten, werden
Dienstverträge in Werkverträge, freie Dienstverträge
also in atypische und prekäre Arbeitsverhältnisse, umgewandelt.
Der Wechsel von öffentlich-rechtlichen zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen
erfordert einen erheblichen finanziellen Mehraufwand, der im Universitätsbudget
nicht ausreichend berücksichtigt ist.
SPÖ-Vorschlag:
Ein Rahmendienstrecht (vgl. AngestelltenG) für alle befristeten
und unbefristeten Beschäftigungsverhältnisse.
Der Einstieg in die wissenschaftliche Laufbahn kann über befristete
Positionen (Lektorate, wissenschaftliche Projekte,...) in und außerhalb
der Universität erfolgen. Dies geschieht auf privatrechtlicher Basis
und den Universitäten steht frei, anschließend unbefristete
Verträge mit normalem Kündigungsrecht abzuschließen. In
der eigenständigen Lehre sollten jedenfalls nur Personen eingesetzt
werden, die eine Doktoratslaufbahn einschlagen.
Ungefähr der Hälfte des wissenschaftlichen Personals an der
jeweiligen Universität soll das Konzept der "Neuen Laufbahn"
offen stehen. In dieser wissenschaftliche Laufbahn ersetzen Doktoratsprogramme
mit Graduiertenkollegs und DoktorandInnenstellen mittelfristig die Habilitation.
Bei Erlangen des Doktorats kann entweder über Ausschreibung oder
durch positive Evaluierung eines/r LektorIn mit 3-jähriger eigenständiger
Lehrerfahrung die erste Stufe des "Neue-Laufbahn"-Modells erreicht
werden:
Assistenz ProfessorIn (1)
Nach fünf Jahren und positiver Leistungsüberprüfung wird
die zweite Stufe erreicht:
Junior ProfessorIn (2)
Weitere fünf Jahre später erfolgt die nächste Beurteilung.
Fällt diese positiv aus, ist die dritte Stufe erreicht:
ProfessorIn (3)
Alle drei Stufen sind bei Mitsprachemöglichkeit, Mittel- und Ressourcenzuteilung
und wissenschaftlicher Selbständigkeit gleichberechtigt. Der wesentliche
Unterschied ist im Arbeitsrecht zu finden. Bei der ersten Ebene "Assistenz
ProfessorIn" (1) läuft das Arbeitsverhältnis aus, wenn
nach den ersten fünf Jahren negativ beurteilt wird. Ab der Stufe
"Junior ProfessorIn" (2) tritt ein erhöhter Kündigungsschutz
in Kraft eine Kündigung ist nur nach zweimaliger negativer
Evaluierung möglich, ebenso bei "ProfessorIn" (3).
Ein schöner Seiteneffekt dieses Modells ist der Zusammenbruch der
hierarchischen Aufteilung in ordentliche ProfessorInnen und Mittelbau.
Gemeinsames europäisches Pensionssystem:
Österreich soll in der EU dafür eintreten, dass Pensions- und
Abfertigungsansprüche von akademischen LehrerInnen in ein gemeinschaftliches
System überführt werden. Der berechtigte Wunsch nach Zukunftsvorsorge
darf nicht zum Hindernis für internationale Mobilität werden.
(13) Bei den Begriffen Assistenz-ProfessorIn / Junior ProfessorIn
/ ProfessorIn handelt es sich um einen vorläufigen Entwurf, die genaue
Bezeichnung wird im neuen SPÖ-Bildungsprogramm festgeschrieben.
SPÖ-Dienstrechtsmodell
/ "Neue Laufbahn" [pdf]
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